Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 83/03/0357
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.1984
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 600,-- (zusammen S 2.400,--), der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.097,50 (zusammen S 4.390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.