Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 83/03/0079
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.1983
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983030079.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit einer in der Nacht vom 25. zum 26. Oktober 1981 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Z. 5 TJG schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im diesbezüglichen Ausspruch über den Kostenersatz und im Ausspruch nach § 66 Abs. 4 TJG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.