Verwaltungsgerichtshof 83/02/0556

83/02/0556Cour administrative suprême23 mars 1984

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/02/0556

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit a) § 19 Abs. 2 leg. cit.,

b) § 14 Abs. 3 leg. cit. und c) § 18 Abs. 1 leg. cit. einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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