Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 83/01/0212
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.1983
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983010212.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Punkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.