Verwaltungsgerichtshof 83/01/0212

83/01/0212Cour administrative suprême16 nov. 1983

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 83/01/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983010212.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Punkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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