Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 82/11/0091
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.1984
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 15. September 1978 wird hinsichtlich der Punkte 1), 2), 4) und 5), der angefochtene Bescheid vom 24. Juli 1978 hinsichtlich der Punkte 1), 2), 4), 5) und 6) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 16.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.