Verwaltungsgerichtshof 82/10/0012

82/10/0012Cour administrative suprême26 avr. 1982

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/10/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982100012.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Weiters wird der Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedoch, der belangten Behörde oder deren Unterinstanzen die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen, zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.080, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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