Verwaltungsgerichtshof 82/08/0123

82/08/0123Cour administrative suprême19 mars 1984

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/08/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1984

Spruch

Zur erstgenannten Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Zur zweitgenannten Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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