Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 82/08/0038
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.1984
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982080038.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Höhe der Beitragsgrundlage in der Gewerblichen Sozialversicherung für das Jahr 1979 festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen (Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 1980) wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.