Verwaltungsgerichtshof 82/07/0093

82/07/0093Cour administrative suprême22 janv. 1985

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/07/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als im Instanzenzug den Beschwerdeführern auch die Entfernung des Bassins aufgetragen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.615,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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