Verwaltungsgerichtshof 82/07/0039

82/07/0039Cour administrative suprême9 nov. 1982

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/07/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. November 1981, Zl. 3 G 21/28-1981, der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergänzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.