Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 82/06/0110
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.1984
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982060110.X00
Spruch
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Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat an die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.