Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 82/06/0069
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.1983
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982060069.X00
Spruch
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Die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
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Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Erst- bis Sechst-, der Acht- und der Zehnt- bis Dreizehntbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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Die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, dem Acht- und dem Zehnt- bis Dreizehntbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Siebent- und der Neuntbeschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck Verfahrensaufwand von je S 1.200,-- (zusammen S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.