Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 82/05/0133
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.02.1983
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.686,-- sowie den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.786,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.