Verwaltungsgerichtshof 82/05/0129

82/05/0129Cour administrative suprême8 avr. 1986

Regest

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/05/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, soweit die Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,--; der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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