Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 82/05/0129
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.1986
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, soweit die Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,--; der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.