Verwaltungsgerichtshof 82/03/0265

82/03/0265Cour administrative suprême13 juin 1984

Regest

Alkotest Voraussetzung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/03/0265

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1984

Spruch

Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3.September1982, Z1. VerkR-17.850/1-1982-II/Kp, wird, soweit er sich auf den Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.Juli1981 bezieht, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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