Verwaltungsgerichtshof 82/03/0041

82/03/0041Cour administrative suprême14 mars 1984

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 82/03/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die von der ersten Instanz verfügte Ungültigerklärung und Entziehung der Landesjagdkarte bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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