Verwaltungsgerichtshof 81/17/0204

81/17/0204Cour administrative suprême27 oct. 1982

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Druckwerke "Gästepass S" und "Gästepass Hotel E" bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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