Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 81/08/0143
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.11.1983
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981080143.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.