Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 81/07/0165
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.01.1982
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen Punkt 2) und 3) des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 12. Februar 1981 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.