Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 81/07/0153
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.1982
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Punkt 3.) seines Spruchabschnittes II., insoweit damit der Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 3.) und 4.) des Bescheides der NÖ. Agrarbezirksbehörde vom 28. Mai 1980, Zl. 239/333-1980, nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 19.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.