Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 81/05/0128
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.1981
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Einräumung von Leitungsrechten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den Ausspruch der Entschädigung richtet, zurückzuweisen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.