Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 81/05/0126
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981050126.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei HB und der zweitmitbeteiligten Partei IB Aufwendungen in der Höhe von je S 2.886,67 sowie der drittmitbeteiligten Partei Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2,686,66 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erst-, der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.