Verwaltungsgerichtshof 81/03/0198

81/03/0198Cour administrative suprême15 sept. 1982

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981030198.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. ) den Beschluß gefaßt:

Der Antrag der Beschwerdeführer, die Akten nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung, ob sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, weiterzuleiten, wird zurückgewiesen.

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