Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 81/03/0198
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981030198.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. ) den Beschluß gefaßt:
Der Antrag der Beschwerdeführer, die Akten nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung, ob sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, weiterzuleiten, wird zurückgewiesen.