Verwaltungsgerichtshof 81/02/0158

81/02/0158Cour administrative suprême18 déc. 1981

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 81/02/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020158.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, dafür bestraft und zur Zahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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