Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 3865/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1980003865.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Vorschreibung von Grundsteuer für die Jahre 1977, 1978 und 1979 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.395,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.