Verwaltungsgerichtshof 3324/80

3324/80Cour administrative suprême1 avr. 1981

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 3324/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X00

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR15056/21980II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II) Der angefochtene Bescheid Zl. VerkR15056/11980II/Ed wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.