Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2814/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1981
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X00
Spruch
- Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. Juli 1980, Zl. B 23/16-6/80, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
- Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. Juli 1980, B 23/15-6/80, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 18.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.