Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2521/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1981
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie über die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.