Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1407/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.1981
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980001407.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm bestimmte höchstzulässige Preise für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 22. Mai 1980 festgesetzt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.