Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 1278/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.11.1980
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich des Aufwandes für den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 13. August 1980 (OZ 7) zurückgewiesen, im übrigen jedoch abgewiesen.