Verwaltungsgerichtshof 1211/80

1211/80Cour administrative suprême3 nov. 1981

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1211/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.1981

Spruch

  1. Der Bescheid vom 23. Jänner 1980, Zl. IIIa2-626/9-79, wird in seinem Strafausspruch und in seinem Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Bescheide vom 28. November 1979, Zl. IIIa2-659/3-80, und vom 16. September 1980, Zl. IIIa2-712/3-80, werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

  2. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 17.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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