Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0022/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.09.1980
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.111,--, die erstbeschwerdeführende Partei an die erstmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.414,-
- und die zweitbeschwerdeführende Partei an die zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.