Verwaltungsgerichtshof 3359/79

3359/79Cour administrative suprême20 juin 1980

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 3359/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1979003359.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, eine Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird teils abgewiesen, teils zurückgewiesen.

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