Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 3187/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.02.1980
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1979003187.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 betreffenden Schuldspruches, des Ausspruches über die verhängte Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.