Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2746/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.1980
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit als mit ihm die Vorschreibung von Kosten in der Höhe von S 264.172,50 im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 1978 bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.