Verwaltungsgerichtshof 2430/79

2430/79Cour administrative suprême20 mai 1980

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2430/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1980

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jede der Beschwerdeführerinnen hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 950,-- (insgesamt S 1.900,--) und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 3.375,-- (insgesamt S 6.750,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien auf Ersatz von Barauslagen wird abgewiesen, das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelmarken wird zurückgewiesen.

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