Verwaltungsgerichtshof 0707/79

0707/79Cour administrative suprême17 févr. 1981

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0707/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1981

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich nicht gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, als unbegründet abgewiesen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss gefasst, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.154,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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