Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0545/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1979
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Oktober 1977, Zl. 1.01-613/124-1966, gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen worden sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.