Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0448/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1979000448.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien angelastet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.