Verwaltungsgerichtshof 0103/79

0103/79Cour administrative suprême13 mai 1980

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0103/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I/2 und II - soweit sich letzterer auf den in I/2 genannten Antragsteller bezieht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.796,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

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