Verwaltungsgerichtshof 3421/78

3421/78Cour administrative suprême19 mai 1980

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Begründung von Ermessensentscheidungen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 3421/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie über die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.