Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2877/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.04.1979
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978002877.X00
Spruch
Das Vorliegen eines entsprechenden Unterhaltsanspruches gemäß den §§ 89 ff ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975 bedeutet eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976 aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.