2223/78•Verwaltungsgerichtshof 2223/78
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1969 und 1970 entschieden worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.450, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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