Verwaltungsgerichtshof 1856/78

1856/78Cour administrative suprême28 avr. 1980

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1856/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit mit ihm der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6.Oktober1971, Zl. Wa- 165/8/71, gemäß §66 AVG 1950 dahin abgeändert wurde, dass Bescheidpunkt 23 zu entfallen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S3.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S750,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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