Verwaltungsgerichtshof 1679/78

1679/78Cour administrative suprême11 mars 1980

Regest

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 1679/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1980

Spruch

Der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Bewertung des Teilungsgebietes richtet, als unzulässig) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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