Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0938/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.1979
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000938.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert zu haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.