Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0682/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.1980
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978000682.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 4. Juni 1976 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, der angefochtene Bescheid vom 3. September 1976 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.