Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0668/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.04.1979
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X00
Spruch
Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der zweitgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.