Verwaltungsgerichtshof 0668/78

0668/78Cour administrative suprême19 avr. 1979

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0668/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X00

Spruch

Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der zweitgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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