Verwaltungsgerichtshof 0595/78

0595/78Cour administrative suprême23 mai 1978

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 0595/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 1977, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes, St. Nr. 250/9676, gegen den Umsatzsteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes vom 28. Juli 1975, St. Nr. 250/9676, und die in beiden Bescheiden erfolgte Festsetzung von Verspätungszuschlägen für zurückgenommen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 1977, womit die Berufung des Beschwerdeführers, gegen den Gewerbesteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes vom 26. Juli 1977, St. Nr. 340/2400, für zurückgenommen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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