Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 0265/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1978
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1978000265.X00
Spruch
1. Die unter 1) bis 3) angeführten angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
2. Die Beschwerde gegen die unter 4) und 5) angeführten Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.